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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsschluß
Der Vertrag kommt nach Maßgabe des Angebots des Käufers zustande, wenn der Verkäufer das Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen ablehnt.

II. Preise
1. Die Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich immer einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Skonti werden nicht gewährt.
2. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations- und Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu zahlen.

III. Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, daß bei Vertragsschluß eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Muster oder der Abbildung bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, Kunststoffe, Lacke, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind. Bei Ergänzungsstücken sind derartige Abweichungen unvermeidlich.

IV. Lieferung
Im Falle einer vereinbarten frei-Haus-Lieferung (kostenlose Anlieferung) haftet der Käufer dafür, daß der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransporters möglich ist; gleiches gilt für die Anlieferungsmäoglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser.

V. Montage
1. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen, insbesondere nicht die Ausführung von Sanitär- und Elektroarbeiten.

VI. Lieferfrist
1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen, die dem Verkäufer unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik und Aussperrung im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, Feuer, Wasserschäden, Handelsembargo, Katastrophen, Störungen der Transportwege und anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Verkäufer wird den Käufer über den Eintritt der genannten Umstände unverzüglich informieren.

2. Der Verkäufer behält sich in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, daß der Verkäufer seinerseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Belieferung durch seinen Lieferanten selbst nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und etwaige Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.

VII. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind Rechnungen spätestens bis zum Tag der Anlieferung bzw. Abholung fällig.

2. Der Käufer hat bei Auftragserteilung mit dem Verkäufer die Zahlungsart zu vereinbaren. Änderungen dazu sind zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht mehr möglich.

3. Die Annahme von Schecks erfolgt, sofern dies ausnahmsweise vereinbart wurde, nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung.

4. Bei Verzug des Käufers sowie bei Stundung von Zahlungen ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Stundungs- bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von seiner Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Verkäufer bleibt unbenommen.

Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr von EURO 2,50 pro Mahnung zu berechnen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten wurden.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit pfleglich zu behandeln. Dem Käufer ist untersagt, die unter Vorbehaltseigentum gelieferte Ware Dritten zu überlassen. Jeder Standortwechsel sowie alle Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pfändungen ist das Pfändungsprotokoll beizufügen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.

3. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware herauszuverlangen. In einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit es sich um ein Teilzahlungsgeschäft handelt oder soweit der Vertrag über die Lieferung der Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist – kein Rücktritt vom Vertrag.

IX. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Ist der Verkäufer berechtigt, die Ware einzulagern (vgl. X. 2.), geht die Gefahr mit der Einlagerung der Ware auf den Käufer über.

X. Verzug des Käufers
1. Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % der Kaufsumme des Bestellscheines (Kaufvertrag) zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten,daß dem Verkäufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, daß ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.
2. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

XI. Rücktritt
1. Der Verkäufer kann ungeachtet der Regelung in VI.2. vom Vertrag zurücktreten, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat, sofern dieser Umstand erst nach Vertragsschluß eingetreten ist und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, daß er sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, etwaige Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.

2. Der Verkäufer kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder sich im Verzug befindet, dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist gesetzt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder Sicherheit.

3. Der Verkäufer kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer den in VIII.2. vereinbarten Verpflichtungen zuwiderhandelt, insbesondere die Anzeigepflicht verletzt.

XII. Warenrücknahme
Der Verkäufer hat im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe:
1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen sowie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.

2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Vertrag nach dem Verbraucherkreditgesetz vorliegt, folgende Pauschalsätze (berechnet in Prozentsatz vom Bestellpreis):

Polsterwaren Möbel innerhalb des I. Halbjahres: 35% 25% innerhalb des II. Halbjahres: 45% 35% innerhalb des III. Halbjahres: 60% 45% innerhalb des IV. Halbjahres: 70% 55% innerhalb des 3. Jahres: 80% 60% innerhalb des 4. Jahres: 90% 70% Bei Rückgabe von Teppichen, Matratzen, Gardinen und Bettwäsche wird der Verkehrswert vergütet, da diese Waren nur bedingt zu gebrauchen sind. Gegenüber diesen Pauschalsätzen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, daß dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.

XIII. Gewährleistung
1. Der Verkäufer gewährleistet, daß die gelieferte Ware frei von Sachmängeln ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung beschädigter Ware. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Änderungen an den Produkten von Dritten vorgenommen oder wenn fehlerfreie Montageanweisungen nicht befolgt werden.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. mit der Abnahme der Leistung.

3. Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl des Käufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall oder falls die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer eine Wertminderung entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – den Rücktritt erklären. Hat der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.

4. Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt. Schadenersatzansprüche – mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten (sog. Kardinalpflichten) sind aber insofern ausgeschlossen, als die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung des Verkäufers als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

5. Der Käufer kann an die bestellten Waren Qualitätsansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.

XIV. Gerichtsstand
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.

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